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Prüfung ortsveränderliche elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – gem. DGUV Vorschrift 3

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §5) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, §3) regeln eindeutig, dass der Arbeitgeber bzw. Unternehmer dafür verantwortlich ist, sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten.

Der Unternehmer muss die regelmäßigen Prüfungen nach §10 der BetrSichV selbst organisieren.

Was gehört zu „ortsveränderliche Betriebsmittel“?

Unter einem ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel versteht man ein Elektrogerät, das während des Betriebs bewegt wird, oder im angeschlossenen Zustand leicht von einem Platz zum anderen transportiert werden kann. Dies kann zum Beispiel ein Haushaltsgerät wie ein Staubsauger sein. Aber auch eine Kabeltrommel oder die meisten kleineren Elektrowerkzeuge, z. B. eine Stichsäge oder ein Bohrhammer, gehören zu dieser Kategorie.

(gem. DGUV Vorschrift 3)

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